1. Belastungen für die Anwohner*innen durch den geplanten Bauablauf
Der aktuell geplante Bauablauf führt zu einer unnötig verlängerten Belastung für einen Teil der Bewohner*innen des sogenannten 3. Bauabschnitts.
Die geplanten Bauarbeiten für die Verlegung der nördlichen Runze sollen beginnen, noch bevor die ersten neuen Wohnhäuser gebaut werden. In der Vergangenheit wurde uns stets zugesichert, dass die Bauarbeiten für die Neubebauung im 1. Bauabschnitt auf dem bisherigen Caravan-Stellplatz ohne den Eingriff in das bestehende Wohngebiet möglich seien. Trotz der Zusage von Transparenz im Planungsprozess erfolgten keine Vorabinformationen über Zeitpunkt und Varianten zur Runzverlegung. Die Kündigungen der zur Selbstversorgung und Erholung dienenden Hausgärten wurden weder den betroffenen Mietpartien, noch der Quartiersarbeit und dem Projektbeirat angekündigt.
In der Annahme, noch über mehre Jahre störungsarm in unserem bisherigen Umfeld leben zu können, würden wir nun frühzeitig zahlreichen Belastungen und Beeinträchtigungen wie Gartenzerstörung, Baulärm, Erderschütterungen, etc. ausgesetzt werden. Der alte Baumbestand soll teilweise noch in diesem Winter vernichtet werden.
In der derzeitigen Pandemiesituation stellen die Mietergärten einen nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Schutzraum für uns Anwohner*innen dar.
Daher beantragen wir eine geänderte Bauabfolge mit dem Bau des Fließgewässers zu einem späteren Zeitpunkt.
2. Gebot zur Rücksichtnahme gegenüber den Anwohner*innen
Im Zusammenhang mit dem Bachausbau sollen laut der vorliegenden Unterlagen zahlreiche Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen, entfernt werden (siehe Baumbilanzplan). Wir bitten zu prüfen, ob bei der beabsichtigten Vorgehensweise das Rücksichtnahmegebot auf die Anlieger im Wasser- und Baurecht nach §242BGB verletzt wird. Die geplante Rodung der “Quartierwäldchen” entlang der Böschung und Gärten bringt in vielerlei Hinsicht erhebliche Nachteile (siehe Punkt 3. bis 5.) mit sich.
Mit der frühzeitigen Wegnahme der Mietergärten und der geplanten Abholzung für die Runzverlegung werden für uns Anwohner*innen schon jetzt unumkehrbare Tatsachen geschaffen, obwohl erst im Hauptverfahren zum Bebauungsplan die umwelterheblichen Belange geprüft und abgehandelt werden. Dass dies bisher keine Beachtung findet, stellt für uns ein grobes Versäumnis dar.
3. Klimaschutz
Mit der Vernichtung der „Quartierwäldchen“ wird nicht nur das Rücksichtnahmegebot gegenüber uns Anwohner*innen vernachlässigt, sondern auch das Kleinklima verändert. Bis die vorgesehenen Neuanpflanzungen von Sträuchern, Obst- und anderen Bäumen wieder so viel CO2 binden werden wie der vorhandene Baumbestand, werden Jahrzehnte vergehen. Die Planung verspricht sich eine ökologische und klimatische Wirksamkeit des Bauvorhabens. Wie dieses Ziel erreicht werden soll, erschließt sich aus den Unterlagen nicht.
4. Umgehung der Freiburger Baumschutzverordnung
Ein über Jahrzehnte gewachsener Baumbestand hat in der Regel eine höhere Wertigkeit für das Klima und die Tierwelt (Insekten, Kleinsäuger und Vögel) als die Ersatzpflanzungen von kleinen und jungen Bäumen. Das geplante Abholzen der Bäume an der Böschung zwischen vorhandener Metzgergrünbebauung und Wohnmobilstellplatz ist für uns daher nicht nachvollziehbar.
Nach aktuellem Planungsstand zur Neubebauung des Wohngebietes Metzgergrün werden nicht viele Bäume übrig bleiben. Zudem sind Maßnahmen zur Umsiedelung geschützter Arten kein Ersatz für zerstörte Lebensräume, sondern lediglich Ausgleichsbemühungen. Vor diesen Hintergründen sollte es ein stärkeres Bestreben geben, das geplante Bauvorhaben um vorhandene Baumbestände herum zu konzipieren und die bestehenden Lebensräume der Menschen und Tiere zu integrieren.
5. Der Runzbach im Jahresverlauf
Wir geben zu bedenken, dass der Bach in den Sommermonaten bis in den Herbst hinein trocken liegt. Hinzu kommen der kleine und der große Bachabschlag. Da man davon ausgehen muss, dass sich der Klimawandel noch verschärfen wird, werden sich die wasserlosen Zeiten in der Runze über immer längere Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig werden Starkregenereignisse häufiger. Die angestrebte Belebung der Metzgergrün-Neubebauung durch ein urbanes Fließgewässer wird deshalb nur zeitweise eintreten können.
Im Gebiet Metzgergrün ist das Vorkommen der asiatischen Tigermücke bereits jetzt schon problematisch. Ein trockenfallendes Gewässer als Brutstätte wird innerhalb eines Wohngebietes die Situation noch verschärfen.
Auch die Gefahr der Vermüllung ausgetrockneter Bäche dürfte der Stadt ausreichend bekannt sein.
6. Variantendiskussion
Die Böschung zwischen dem ehemaligen Wohnmobilstellplatz und der vorhandenen Metzgergrün-Bebauung soll zu Gunsten einer Neuanlage der Runze durch Abgrabungen und Aufschüttungen umgestaltet werden. Dieser „Landschaftsmodellierung“ sollen der dort vorhandene Baumbestand sowie die angrenzenden Mietergärten des Bestandsgebiets zum Opfer fallen.
Eine gute fachliche und visionäre Stadt- und Landschaftsplanung sollte bereits bestehende Landschaftsmerkmale und Vegetationstypen aufgreifen und behutsam umgestalten. Für den neuen Runzbach wäre beispielsweise eine Linienführung denkbar, die es erlaubt, den Baumbestand zu erhalten. So könnte der neue Bachlauf entlang der Oberkante der Böschung im “Slalom“ zwischen den vorhandenen Bäumen hindurchgeführt werden. Das hätte den Vorteil, dass die in der jetzigen Planung vorgesehenen Versickerungsbecken durch eine Versickerung innerhalb des Baumbestandes ersetzt werden könnten. Dem Wurzelbereich der Bäume würde damit so viel Wasser zugeführt werden, dass der Baumbestand extrem trockene Witterungsperioden im Sommerhalbjahr mit genügend Vitalität überstehen kann. Wir halten eine Variantendiskussion für absolut notwendig!
7. Planfeststellungsverfahren statt einfacher Plangenehmigung
Dass der Bachausbau nur auf einer Plangenehmigung basieren soll, wird in den Unterlagen unter „1.3 Planungs- und Genehmigungsablauf“ wie folgt begründet:
„Gem. § 68 Abs. 2 WHG ist anstelle der Planfeststellung eine Plangenehmigung durchzuführen, wenn die Maßnahme den ökologischen Zustand für das Gewässer eindeutig verbessert und somit nicht UVP-pflichtig ist.“
Das ist eine äußerst fragwürdige Interpretation von § 68 (2) des Wasserhaushaltsgesetzes. Hier ist beschrieben, dass eine Plangenehmigung durchgeführt werden „kann“, falls zur
Umweltverträglichkeitsprüfung keine Pflicht besteht.
In der Antragstellung auf die Runzverlegung wird dargelegt, dass sich der ökologische Zustand des Gewässers „auf langfristige Sicht“ im Vergleich zum Istzustand „eindeutig verbessert”. Lediglich den zu verlegenden Bachabschnitt zu beurteilen, ist jedoch eine isolierte Betrachtungsweise.
So ist in der Plangenehmigung zum Bachausbau nicht berücksichtigt, ob möglicherweise schützenswerte Tiere in dem zur Abholzung vorgesehenen Baumbewuchs der Böschung miteliminiert werden. Von uns Anwohner*innen und Stellplatzbewohnern wurden und werden häufig Zauneidechsen, Bergmolche, Gottesanbeterinnen und Igel beobachtet. In den Unterlagen wird dazu vermerkt, dass für den Bebauungsplan Metzgergrün „noch keine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt“ worden ist.
Da für uns die Summe der Beeinträchtigungen groß und eine Variantendiskussion zur neuen Runzgestaltung nicht erkennbar ist, können wir der Aussage der Gutachter, dass das Vorhaben „keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen“ auf Schutzgüter und den Standort haben soll, nicht folgen. Umso mehr verbieten sich jetzt Maßnahmen im Vorgriff!
Wir beantragen daher die Stornierung der vorgesehenen Abholzung und die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens, um die genannten Unstimmigkeiten besser darzulegen und umfassender beurteilen zu können. Ein Planfeststellungsverfahren wäre auch notwendig, um eine produktive Variantendiskussion führen zu können.
8. Zusammenfassung
Gegen eine Neubebauung des Caravan-Stellplatzes und einen neuen Runzverlauf haben wir nichts einzuwenden. Doch bitten wir darum, aus den genannten Gründen auf die weitgehende Entfernung des vorhandenen Baumbestandes zu verzichten. Die beantragte Plangenehmigung für den Bachausbau kann unseres Erachtens die vorgesehene Abholzung nicht rechtfertigen. Deshalb beantragen wir, ein Planfeststellungsverfahren für die Verlegung der Runze einzuleiten. Erst in diesem Rahmen können die Gesamtauswirkungen des Projektes angemessen beurteilt und geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Mieter*innen im Metzgergrün